OLG Saarbrücken - Beschluss vom 14.11.2008
9 W 257/08
Normen:
ZPO § 91a Abs. 2; ZPO § 98; ZPO § 567;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2009, 159
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 339/07

Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausanwesen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.11.2008 - Aktenzeichen 9 W 257/08

DRsp Nr. 2009/5373

Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausanwesen

Zur Auslegung eines vom Familiengericht abgeschlossenen Vergleichs zur Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausanwesen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25. September 2008 - 4 O 339/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 2; ZPO § 98; ZPO § 567;

Gründe:

I.

Die zwischen den Parteien geschlossene Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 7. September 2006 - 8 F 326/05 S- rechtskräftig geschieden. In einem weiteren vor dem Amtsgericht - Familiengericht geführten Rechtsstreit - 8 F 706/04 UEUK -, in dem es u.a. um die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt ging, schlossen die Parteien am 22. Juni 2006 einen Vergleich. Ziffer 4 des Vergleichs lautet:

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Antragstellerin ihren Miteigentumsanteil an dem Hausanwesen <Straße, Nr.> in P. auf den ebenfalls hälftigen Miteigentümer, den Antragsgegner, überträgt, und zwar Zug um Zug gegen Vorlage von Haftungsbefreiungen seitens des finanzierenden Kreditinstituts, der <Name, Ort des Kreditinstituts>.