Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25. September 2008 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die zwischen den Parteien geschlossene Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 7. September 2006 - 8 F 326/05 S- rechtskräftig geschieden. In einem weiteren vor dem Amtsgericht - Familiengericht geführten Rechtsstreit - 8 F 706/04 UEUK -, in dem es u.a. um die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt ging, schlossen die Parteien am 22. Juni 2006 einen Vergleich. Ziffer 4 des Vergleichs lautet:
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Antragstellerin ihren Miteigentumsanteil an dem Hausanwesen <Straße, Nr.> in P. auf den ebenfalls hälftigen Miteigentümer, den Antragsgegner, überträgt, und zwar Zug um Zug gegen Vorlage von Haftungsbefreiungen seitens des finanzierenden Kreditinstituts, der <Name, Ort des Kreditinstituts>.
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