OLG Bremen - Beschluss vom 27.10.2017
4 UF 86/17
Normen:
BGB § 93; BGB § 94; BGB § 97 Abs. 1; BGB § 311c; ZPO § 767; ZPO § 794;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 250
FuR 2018, 665
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 5754/17

Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich des Umfangs der Zahlungspflicht für wesentliche Bestandteile eines im Vergleichswege zu übertragenden Grundstücks

OLG Bremen, Beschluss vom 27.10.2017 - Aktenzeichen 4 UF 86/17

DRsp Nr. 2017/16390

Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich des Umfangs der Zahlungspflicht für „wesentliche Bestandteile" eines im Vergleichswege zu übertragenden Grundstücks

1. Die Beweislast dafür, dass eine Sache dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache zu dienen bestimmt ist und die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt sind, trifft denjenigen, der sich auf die Zubehöreigenschaft beruft. Derjenige, der sich auf eine Verkehrsanschauung i.S.d. § 97 Abs. 1 S. 2 BGB beruft, die der Annahme der Zubehöreigenschaft der Sache entgegensteht, hat diese Verkehrsauffassung darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen. 2. Lässt sich eine die Zubehöreigenschaft ausschließende Verkehrsauffassung nicht feststellen, ist die Sache als Zubehör zu qualifizieren, da für das Vorliegen einer entgegenstehenden Verkehrsauffassung keine Vermutung besteht.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 30.5.2017 dahingehend abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bremen am 7.7.2016 zum Geschäftszeichen 71 F 1658/16 GÜ geschlossenen gerichtlichen Vergleich für unzulässig erklärt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.300 € festgesetzt.