OLG Hamm - Beschluss vom 07.03.2019
6 UF 80/18
Normen:
BGB § 743; BGB § 666; BGB § 242; BGB § 779; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
FamRB 2020, 47
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 04.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 80 F 203/17

Auslegung eines Vergleichs über wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche hinsichtlich der Präklusion nach dem Stichtag für die Zugewinnausgleichsabrechnung entstandener AnsprücheVoraussetzungen eines Auskunftsanspruchs unter Miteigentümer-Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 6 UF 80/18

DRsp Nr. 2019/17590

Auslegung eines Vergleichs über wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche hinsichtlich der Präklusion nach dem Stichtag für die Zugewinnausgleichsabrechnung entstandener Ansprüche Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs unter Miteigentümer-Ehegatten

1. Haben Ehegatten in einem gerichtlichen Vergleich die Abgeltung wechselseitiger Zugewinnausgleichsansprüche abgegolten, so umfasst dies nicht Ansprüche zwischen den Ehegatten, die erst nach dem Stichtag für die Zugewinnausgleichsberechnung entstanden sind. 2. Die gerichtliche Geltendmachung von Auskunftsansprüchen unter Miteigentümern setzt voraus, dass der Anspruchsteller darlegt, dass und welche Informationen ihm fehlen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 04.06.2018 verkündeten Teilbeschluss des Amtsgerichts Paderborn (Az. 80 F 203/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

BGB § 743; BGB § 666; BGB § 242; BGB § 779; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und Rechenschaft über den ihm zustehenden "Reinerlös der Früchte" aus der Vermietung der Immobilie F in Q in den Jahren 2008 bis 2015.

1. 2. 3. 1. 2.