BGH - Beschluß vom 13.12.2006
XII ZB 71/04
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 (a.F.) § 290 ; BGB § 133 § 140 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 311
FamRZ 2007, 375
MDR 2007, 672
MietRB 2007, 119
NJ 2007, 223
NJW 2007, 1460
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 24.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 465/03
LG Erfurt, vom 07.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 298/03

Auslegung und Umdeutung einer Klagerücknahme; Begriff der unverzüglichen Klagerücknahme

BGH, Beschluß vom 13.12.2006 - Aktenzeichen XII ZB 71/04

DRsp Nr. 2007/705

Auslegung und Umdeutung einer Klagerücknahme; Begriff der unverzüglichen Klagerücknahme

»a) Zur Auslegung und Umdeutung einer Klagerücknahme in eine einseitige Erledigungserklärung sowie zum Widerruf einer Klagerücknahme.b) Ob der Kläger die Klage unverzüglich gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. zurückgenommen hat, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von dem Wegfall des Klageanlasses erlangt hat (Anschluss an BGH Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 44/03 - NJW-RR 2005, 217).«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 (a.F.) § 290 ; BGB § 133 § 140 ;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm nach Klagerücknahme auf Antrag des Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.

Der Kläger erhob am 11. Februar 2003 Klage, die dem Beklagten am 20. Februar 2003 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 5. März 2003, der am 6. März 2003 bei Gericht eingegangen ist, teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, die Forderung sei am 3. März 2003 bezahlt worden und erklärte: "Vor diesem Hintergrund wird die Klage hiermit zurückgenommen und Antrag gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gestellt."