KG - Beschluss vom 08.11.2010
19 WF 112/10
Normen:
FamFG § 86; FamFG § 89; FamFG § 156 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 588
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 05.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 121 F 4585/09

Auslegung und Vollstreckung einer gerichtlich gebilligten Einigung der Beteiligten über den Umgang mit einem Kind

KG, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 19 WF 112/10

DRsp Nr. 2010/20892

Auslegung und Vollstreckung einer gerichtlich gebilligten Einigung der Beteiligten über den Umgang mit einem Kind

1. Grundlage der Vollstreckung einer Einigung zum Umgang nach §§ 86 ff. FamFG ist die gerichtliche Billigung im Sinne von § 156 Abs. 2 FamFG. 2. Die Auslegung eines Vollstreckungstitels nach § 86 FamFG setzt voraus, dass dieser sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt ist oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegt. 3. Im Rahmen der Vollstreckung nach § 89 FamFG wird ein Verschulden des Verpflichteten an der Zuwiderhandlung vermutet.

Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. Juli 2010 (Ordnungsgeldbeschluss) aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Gerichtskosten beider Instanzen haben beide Eltern hälftig zu tragen.

Die Anträge beider Elternteile auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz werden zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 86; FamFG § 89; FamFG § 156 Abs. 2;

Gründe:

Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Mutter gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes hat auch in der Sache Erfolg.