Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. Juli 2010 (Ordnungsgeldbeschluss) aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Gerichtskosten beider Instanzen haben beide Eltern hälftig zu tragen.
Die Anträge beider Elternteile auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz werden zurückgewiesen.
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