OLG Thüringen - Urteil vom 19.10.2000
1 U 616/99
Normen:
ZPO § 256 ; ZGB § 372 ;
Fundstellen:
OLGR-Jena 2001, 268
Vorinstanzen:
LG Erfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3757/95

Auslegung von DDR-Testamenten - Erbrecht und Vermögensstand - unzulässiges Feststellungsbegehren

OLG Thüringen, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 1 U 616/99

DRsp Nr. 2001/6959

Auslegung von DDR-Testamenten - Erbrecht und Vermögensstand - unzulässiges Feststellungsbegehren

»1. Ein Erbrecht einer Person kann sich nicht auf einen Vermögensstand "beziehen". Eine "Beziehung" beschreibt daher kein rechtliches Verhältnis, welches einer Feststellung zugänglich währe. Ein entsprechendes Feststellungsbegehren ist nicht zulässig.2. Gem. § 372 ZGB ist ein Testament, dessen Inhalt verschiedene Auslegungen zulässt, so auszulegen, dass dem wirklichen Willen des Erblassers Geltung verschafft wird. Dabei kann auch der hypothetische Wille zum Tragen kommen.«

Normenkette:

ZPO § 256 ; ZGB § 372 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagten Rechte an einem oder auf ein bestimmtes Grundstück zustehen.