KG - Beschluss vom 16.02.2016
3 UF 140/15
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 62/14

Ausnahme nicht ausgleichsreifer ausländischer Anwartschaften eines Ehegatten vom Versorgungsausgleich aus Gründen der Unbilligkeit

KG, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 3 UF 140/15

DRsp Nr. 2016/4989

Ausnahme nicht ausgleichsreifer ausländischer Anwartschaften eines Ehegatten vom Versorgungsausgleich aus Gründen der Unbilligkeit

1. Die Unbilligkeit im Sinne des § 19 Abs. 3 VersAusglG ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der über ausländische Anwartschaften verfügende Ehegatte (hier: der Ehemann) daneben ausgleichsreife inländische Anwartschaften erworben hat, deren Wert über dem Wert der inländischen Anrechte des anderen Ehegatten (hier: der Ehefrau) liegt. Allein dadurch, dass der Ehefrau die Hälfte des ehezeitlichen Anrechts des Ehemannes in der allgemeinen Rentenversicherung übertragen wird, ist dem Halbteilungsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung getragen. 2. Von der Ermittlung der Höhe der ausländischen Anwartschaften kann deshalb nicht abgesehen werden.

Auf die Beschwerde der früheren Ehefrau wird die Sache unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg (Familiengericht) vom 13. Juli 2015 und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren der erstinstanzlichen Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.960 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 19 Abs. 3;

Gründe:

I.