OLG Köln - Beschluß vom 03.12.1997
16 Wx 312/97
Normen:
FGG § 65a, § 46 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 840

Ausnahmen vom Grundsatz, daß das am Aufenthaltsort des Betroffenen gelegene Amtsgericht die Betreuungssache führt

OLG Köln, Beschluß vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 312/97

DRsp Nr. 1998/2201

Ausnahmen vom Grundsatz, daß das am Aufenthaltsort des Betroffenen gelegene Amtsgericht die Betreuungssache führt

»Wechselt der Betroffene dauerhaft seinen Aufenthaltsort, so liegt regelmäßig ein wichtiger Grund vor, die Betreuungssache an das Amtsgericht des neuen Wohnortes des Betroffenen abzugeben. Von diesem Grundsatz ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn wesentliche Belange des Betreuers, die den Interessen des Betreuten nicht widersprechen, dies erfordern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betreuer den Kontakt zum Amtsgericht bisher im wesentlichen durch persönliche mündliche Vorsprachen hielt und wenn das Amtsgericht für ihn nur mit Erschwernissen erreichbar ist.«

Normenkette:

FGG § 65a, § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Brühl will die bei ihm geführte Betreuungssache an das zur Übernahme bereite Amtsgericht Euskirchen abgeben, in dessen Bezirk der Betreute seit 1992 lebt. Der Betreute und seine Betreuerin haben der Abgabe der Sache widersprochen.