OLG Köln - Urteil vom 05.07.2001
14 UF 13/01
Normen:
BGB §§ 1601 ff.; BSHG § 91 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 572
NJW-RR 2002, 74
OLGReport-Köln 2001, 416
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, vom 11.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 345/00

Ausnahmsweise Einsatz fiktiven Einkommens im Elternunterhalt

OLG Köln, Urteil vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 14 UF 13/01

DRsp Nr. 2001/15490

Ausnahmsweise Einsatz fiktiven Einkommens im Elternunterhalt

1. Im Elternunterhalt ist fiktives Einkommen nur in Ausnahmefällen anzusetzen.2. Als besondere Belastungen sind auch angemessene (Fahrt)kosten für den Besuch der im Pflegeheim untergebrachten Mutter vom Einkommen abzuziehen. Es kann nicht verlangt werden, diese aus dem Selbstbehalt zu tragen.3. Eine Erhöhung der Selbstbehaltsbeträge im Elternunterhalt (ab 1.7.2001 mindestens 2450,-- DM) bzw. eine nur teilweise Heranziehung des Mehreinkommens kann dann unterbleiben, wenn bereits hohe Belastungen berücksichtigt sind.

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff.; BSHG § 91 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten als Sohn der am 31.7.1907 geborenen A.G., die in einem Heim des Klägers versorgt wird, auf Unterhalt aus übergegangenem Recht in Anspruch.

Das Amtsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der wie in erster Instanz Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 1.7.1999 bis 31.7.2000 in Höhe von 5720,- DM und ab 1.8.2000 laufenden monatlichen Unterhalt von 463,68 DM geltend macht.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Übrigen gem. § 543 I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise - für die Vergangenheit bis 31.1.2001 - begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.