Der Kläger nimmt den Beklagten als Sohn der am 31.7.1907 geborenen A.G., die in einem Heim des Klägers versorgt wird, auf Unterhalt aus übergegangenem Recht in Anspruch.
Das Amtsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der wie in erster Instanz Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 1.7.1999 bis 31.7.2000 in Höhe von 5720,- DM und ab 1.8.2000 laufenden monatlichen Unterhalt von 463,68 DM geltend macht.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Übrigen gem. § 543 I ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise - für die Vergangenheit bis 31.1.2001 - begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
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