BGH - Urteil vom 11.07.1985
4 StR 307/85
Normen:
StGB §§ 177, 179 ;
Fundstellen:
DRsp III(323)151c-d
EzSt StGB § 179 Nr. 3
JR 1986, 342
JZ 1985, 1115
MDR 1985, 949
NJW 1986, 77
NStE StGB § 179 Nr. 1
NStZ 1986, 210
StV 1986, 18

Ausnutzung der Nötigung eines anderen; Begriff der Widerstandsunfähigkeit

BGH, Urteil vom 11.07.1985 - Aktenzeichen 4 StR 307/85

DRsp Nr. 1992/4211

Ausnutzung der Nötigung eines anderen; Begriff der Widerstandsunfähigkeit

1. Zwar kann auch derjenige Täter des zweiaktigen Delikts der Vergewaltigung sein, der sich die Nötigung eines anderen für seine Zwecke zunutze macht. 2. Dies gilt aber dann nicht, wenn bei Beginn der Tathandlung die von anderen im eigenen Interesse begangene Nötigung bereits beendet ist und der Täter nur die Folgen ausnutzt, die sie für das Opfer gehabt haben. 3. "Zur Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 179 Abs. 1 StGB

Normenkette:

StGB §§ 177, 179 ;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Frau zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. Es hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.