BGH - Beschluss vom 29.02.2012
XII ZB 198/11
Normen:
FGG-RG Art. 111 Abs. 1; FamFG § 38; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 558
FGPrax 2012, 137
FamFR 2012, 231
FamRB 2012, 182
FamRZ 2012, 783
MDR 2012, 866
NJW-RR 2012, 753
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 301/09
OLG Karlsruhe, vom 14.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 235/10

Ausreichen der Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags bzw. Verfahrenskostenhilfeantrags für die Einleitung eines Verfahrens i.S.v. Art. 111 FGG-RG; Statthaftes Rechtmittel im Falle des Erlasses der Entscheidung durch das Gericht in einer falschen Form

BGH, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen XII ZB 198/11

DRsp Nr. 2012/7282

Ausreichen der Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags bzw. Verfahrenskostenhilfeantrags für die Einleitung eines Verfahrens i.S.v. Art. 111 FGG-RG; Statthaftes Rechtmittel im Falle des Erlasses der Entscheidung durch das Gericht in einer falschen Form

1. Der Grundsatz der Meistbegünstigung gilt nicht nur dann, wenn das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlässt sondern findet ebenso Anwendung, wenn das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsart zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung falschen Verfahrensrechts beruht. 2. Die Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe reicht nicht aus, um ein Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG einzuleiten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Streithelfers des Antragsgegners wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2011 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 2.500 €

Normenkette:

FGG-RG Art. 111 Abs. 1; FamFG § 38; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute.