BGH - Urteil vom 21.09.2011
XII ZR 121/09
Normen:
BGB § 1573; BGB § 1578; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRB 2011, 362
FamRZ 2011, 1851
MDR 2011, 1359
NJW 2011, 3577
Vorinstanzen:
AG Worms, vom 21.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 126/07
OLG Koblenz, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 773/08

Ausreichen eines allgemeinen Hinweises auf die Dauer der Ehe und bisherige Unterhaltszahlungen für eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts bei fehlenden ehebedingten Nachteilen

BGH, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen XII ZR 121/09

DRsp Nr. 2011/18037

Ausreichen eines allgemeinen Hinweises auf die Dauer der Ehe und bisherige Unterhaltszahlungen für eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts bei fehlenden ehebedingten Nachteilen

BGB §§ 1573, 1578, 1578 b a) Die Anzahl der zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen ist nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen, nicht aber deren alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen kommt es vielmehr wie für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchstellers an, die vom Familiengericht aufgrund des - ggf. beweisbedürftigen - Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen sind (Fortführung der Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 und vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789).