BGH - Beschluss vom 02.10.2024
XII ZB 279/24
Normen:
VBVG § 9 Abs. 1 Nr. 1; VBVG § 9 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 225
MDR 2025, 199
NJW-RR 2025, 131
FGPrax 2025, 22
Vorinstanzen:
AG Halle (Westfalen), vom 07.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen XVII E 22/04
LG Halle, vom 06.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 63/24

Ausrichtung der für die Vergütung eines Berufsbetreuers nach § 9 VBVG maßgebenden Dauer der Betreuung auch bei einem Betreuerwechsel nach der Einrichtung der Betreuung

BGH, Beschluss vom 02.10.2024 - Aktenzeichen XII ZB 279/24

DRsp Nr. 2024/15147

Ausrichtung der für die Vergütung eines Berufsbetreuers nach § 9 VBVG maßgebenden Dauer der Betreuung auch bei einem Betreuerwechsel nach der Einrichtung der Betreuung

Die für die Vergütung eines Berufsbetreuers nach § 9 VBVG maßgebende Dauer der Betreuung richtet sich auch bei einem Betreuerwechsel nach der Einrichtung der Betreuung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 - XII ZB 481/11 - FamRZ 2012, 1211).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 6. Juni 2024 aufgehoben.

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 7. März 2024 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 377 €

Normenkette:

VBVG § 9 Abs. 1 Nr. 1; VBVG § 9 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütungsansprüche eines Berufsbetreuers.