OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.05.2020
6 UF 58/20
Normen:
KSÜ Art. 15 Abs. 2; BGB § 1643; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 80/20

Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland lebendes minderjähriges KindFamiliengerichtliche GenehmigungGenehmigungsfähigkeit einer Ausschlagungserklärung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 6 UF 58/20

DRsp Nr. 2022/1785

Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind Familiengerichtliche Genehmigung Genehmigungsfähigkeit einer Ausschlagungserklärung

Die Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind, vertreten durch seinen alleinsorgeberechtigten Elternteil, bedarf auch dann - formell - der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn das Kind nur aufgrund der Erbausschlagung dieses Elternteils Erbe geworden wäre. Das beruht neben der auf Art. 15 Abs. 1 KSÜ beruhenden Anwendung des § 1643 BGB auf der nach Art. 15 Abs. 2 KSÜ gebotenen Berücksichtigung - nicht Anwendung - des Art. 101 § 3 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs der Republik Polen. Weist das Familiengericht den Genehmigungsantrag bei dieser Sachlage (schon) mangels Genehmigungsbedürftigkeit der Ausschlagung zurück, so rechtfertigt dies entsprechend § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG die Aufhebung seines Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht, da dieses dann in der Sache noch nicht entschieden hat.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 18. März 2020 - 40 F 80/20 SO - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken zurückverwiesen.