BGH - Beschluss vom 06.10.2021
XII ARZ 35/21
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2021, 489
FamRZ 2021, 1884
MDR 2022, 53
NJW 2021, 3470
Vorinstanzen:
AG Wesel, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 76/21

Ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (hier: mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen); Einleitung von Vorermittlungen für ein Verfahren nach § 1666 BGB aufgrund elterlicher Eingaben mit dem Ziel des Erlasses von Anordnungen gegenüber schulischen Behörden

BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - Aktenzeichen XII ARZ 35/21

DRsp Nr. 2021/16366

Ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (hier: mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen); Einleitung von Vorermittlungen für ein Verfahren nach § 1666 BGB aufgrund elterlicher Eingaben mit dem Ziel des Erlasses von Anordnungen gegenüber schulischen Behörden

a) Für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (hier: mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen) ist der Rechtsweg zu den Familiengerichten im Verfahren nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB nicht eröffnet; zuständig sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte.b) Eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht kommt wegen unüberwindbar verschiedener Prozessmaximen beider Verfahrensordnungen nicht in Betracht (im Anschluss an BVerwG NJW 2021, 2600).c) Elterliche Eingaben mit dem Ziel des Erlasses von Anordnungen gegenüber schulischen Behörden geben regelmäßig keine Veranlassung, Vorermittlungen für ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten; das Verfahren ist dann einzustellen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 4;

Gründe

I.