OLG Celle - Beschluss vom 09.03.2009
15 WF 44/09
Normen:
HausratsVO § 8 Abs. 1; BGB § 1361 a;
Fundstellen:
FamRB 2009, 334
FamRZ 2009, 1911
NJW-RR 2009, 1306
OLGReport-Celle 2009, 769
Vorinstanzen:
AG Gifhorn, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 732/06

Ausschließung des anderen Ehegatten von dem Besitz an Hausratsgegenständen (hier: Papageien) im Wege der Hausratsteilung

OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen 15 WF 44/09

DRsp Nr. 2009/14789

Ausschließung des anderen Ehegatten von dem Besitz an Hausratsgegenständen (hier: Papageien) im Wege der Hausratsteilung

Sinn und Zweck des Hausratsteilungsverfahrens ist es nicht, den anderen Ehegatten von der Nutzung von Hausrat oder Tieren (hier: Papageien) auszuschließen.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HausratsVO § 8 Abs. 1; BGB § 1361 a;

Gründe:

I.

Die 1944 geborene Antragstellerin und der 1947 geborene Antragsgegner haben am 26. März 1975 die Ehe geschlossen, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. Nach ihrer Trennung Ende März 2005 wurde die Ehe auf den am 9. August 2006 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil vom 1. November 2007 geschieden. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2007 begehrte die Antragstellerin eine Teilregelung bezüglich der zum ehelichen Haushalt gehörenden Papageien und Wellensittiche. Dieser Antrag war ausweislich der Protokolle nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlungen.