Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die 1944 geborene Antragstellerin und der 1947 geborene Antragsgegner haben am 26. März 1975 die Ehe geschlossen, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. Nach ihrer Trennung Ende März 2005 wurde die Ehe auf den am 9. August 2006 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil vom 1. November 2007 geschieden. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2007 begehrte die Antragstellerin eine Teilregelung bezüglich der zum ehelichen Haushalt gehörenden Papageien und Wellensittiche. Dieser Antrag war ausweislich der Protokolle nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlungen.
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