I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 9. Mai 2008 wird in den Ziffern 1-3 von Amts wegen aufgehoben.
Das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind ..., geb. ..., wird bis 31. Dezember 2010 ausgeschlossen.
III. Die Beschwerde der Mutter, gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 9. Mai 2008 wird verworfen.
IV. Der Antragsteller und die Mutter, ..., tragen je die Hälfte der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren, mit Ausnahme der durch die Hinzuziehung der Sachverständigen Dr. ... entstandenen Kosten, welche der Antragsteller alleine zu tragen hat.
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
V. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
VI. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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