OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.06.2009
10 UF 790/08
Normen:
BGB § 1684; FGG § 20;
Vorinstanzen:
AG Cham, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 698/07

Ausschließung des Umgangs des geschiedenen Vaters mit der 12 Jahre alten Tochter

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 10 UF 790/08

DRsp Nr. 2010/16599

Ausschließung des Umgangs des geschiedenen Vaters mit der 12 Jahre alten Tochter

Der Umgang des Vaters mit seiner 12 Jahre alten Tochter ist befristet auszusetzen, wenn die Tochter den Umgang aus nachvollziehbaren Gründen ablehnt, etwa weil sie den Vater als belastend und aggressiv empfindet. In dieser Situation würden gegen den Willen des Kindes erzwungene Umgangskontakte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu psychischen Schäden führen.

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 9. Mai 2008 wird in den Ziffern 1-3 von Amts wegen aufgehoben.

Das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind ..., geb. ..., wird bis 31. Dezember 2010 ausgeschlossen.

III. Die Beschwerde der Mutter, gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 9. Mai 2008 wird verworfen.

IV. Der Antragsteller und die Mutter, ..., tragen je die Hälfte der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren, mit Ausnahme der durch die Hinzuziehung der Sachverständigen Dr. ... entstandenen Kosten, welche der Antragsteller alleine zu tragen hat.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

V. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

VI. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1684; § ;