BVerfG - Beschluss vom 12.03.2003
1 BvR 1504/02
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; BGB (a.F.) § 1767 Abs. 1 ; AdoptionsG Art. 12 § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 999
NJW 2003, 2600
NVwZ 2004, 339
ZEV 2003, 244
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 08.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 107/02

Ausschluss adoptierter Kinder von der Erbfolge

BVerfG, Beschluss vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 1504/02

DRsp Nr. 2003/12626

Ausschluss adoptierter Kinder von der Erbfolge

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Art. 12 § 2 Abs. 2 AdoptionsG das Adoptionsrecht dahingehend neu geregelt hat, dass die Möglichkeit, das angenommene Kind von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen, nicht mehr bestand und ein zuvor vereinbarter Ausschluss mit Ablauf des 31.12.1977 seine Wirksamkeit verlor.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; BGB (a.F.) § 1767 Abs. 1 ; AdoptionsG Art. 12 § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Erbscheinseinziehungsverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich dabei mittelbar gegen Art. 12 § 2 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976.