BGH - Urteil vom 25.11.2009
XII ZR 8/08
Normen:
BGB § 323 Abs. 4; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2010, 71
FamRZ 2010, 192
FamRZ 2010, 276
FuR 2010, 160
MDR 2010, 390
NJW 2010, 440
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II-7 UF 137/07
AG Neuss, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 52/07

Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs bei Fehlen einer Vergleichsgrundlage zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses; Ausschluss der Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss

BGH, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen XII ZR 8/08

DRsp Nr. 2009/28672

Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs bei Fehlen einer Vergleichsgrundlage zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses; Ausschluss der Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss

Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmäßig nicht ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2007 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 4; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Abänderung eines Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt.