Ausschluß der anteiligen Haftung unter Ehegatten nach Erhebung der Scheidungsklage
BGH, vom 17.05.1983 - Aktenzeichen IX ZR 17/82
DRsp Nr. 1994/4678
Ausschluß der anteiligen Haftung unter Ehegatten nach Erhebung der Scheidungsklage
Besteht das Gegenseitigkeitsverhältnis, in dem die beiderseitigen Beiträge beider Ehegatten zur gemeinsamen Lebensführung standen, nicht mehr, so müssen Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung für die Zeit nach der Erhebung der Scheidungsklage auszuschließen.