I. Mit Beschluß vom 20.11.1997 hat das Amtsgericht die bisherige Betreuerin entlassen, weil ihr die Fortsetzung der Betreuung nicht zugemutet werden könne. Gleichzeitig wurde der Beteiligte zu 1) zum neuen Betreuer bestellt.
Gegen die Auswahl dieses Betreuers wandte sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 2.12.1997, da diese Bestellung nicht seinem Vorschlag entspreche. Das Landgericht wies mit Beschluß vom 19.2.1998 die Beschwerde zurück. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der weiteren Beschwerde.
II.
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