BayObLG - Beschluß vom 25.06.1998
4Z BR 67/98
Normen:
BGB § 1897 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 274
FGPrax 1998, 180
FamRZ 1999, 50
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 5544/97
AG Landsberg XVII 183/93,

Ausschluss der Bestellung eines Betreuers wegen der Beschäftigung eines nahen Angehörigen in der Einrichtung, in der der Betreute wohnt oder untergebracht ist

BayObLG, Beschluß vom 25.06.1998 - Aktenzeichen 4Z BR 67/98

DRsp Nr. 1998/16553

Ausschluss der Bestellung eines Betreuers wegen der Beschäftigung eines nahen Angehörigen in der Einrichtung, in der der Betreute wohnt oder untergebracht ist

»Die Beschäftigung eines nahen Angehörigen eines vorgeschlagenen Betreuers in der Einrichtung, in der der Betreute wohnt oder untergebracht ist, kann im Einzelfall eine enge Beziehung des Betreuers zu dieser Einrichtung herstellen, die eine Bestellung des Vorgeschlagenen ausschließt. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Hinblick auf die enge persönliche Beziehung des Betreuers zu dem Angehörigen nicht ausgeschlossen werden kann, daß bei der Durchsetzung der Interessen des Betroffenen gegenüber der Einrichtung die Rücksichtnahme auf die Situation des Angehörigen Einfluß auf die Entscheidungen des Betreuers nehmen kann.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 20.11.1997 hat das Amtsgericht die bisherige Betreuerin entlassen, weil ihr die Fortsetzung der Betreuung nicht zugemutet werden könne. Gleichzeitig wurde der Beteiligte zu 1) zum neuen Betreuer bestellt.

Gegen die Auswahl dieses Betreuers wandte sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 2.12.1997, da diese Bestellung nicht seinem Vorschlag entspreche. Das Landgericht wies mit Beschluß vom 19.2.1998 die Beschwerde zurück. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der weiteren Beschwerde.

II.