Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 30.03.2021 -
Ziffer 2. des Tenors erhält im 3. Absatz folgende Fassung:
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ..., VBL klassik) findet nicht statt.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.
Gebührenwert Beschwerde: 1.350,- €.
I.
Die beschwerdeführende Versorgungsträgerin beanstandet den Ausgleich des bei ihr begründeten Anrechts der Antragstellerin.
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