BayObLG - Beschluss vom 25.08.2000
1Z BR 15/00
Normen:
BGB § 133, § 1938, § 2069, § 2096 ;
Fundstellen:
JuS 2001, 712
ZEV 2001, 151
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 465/99
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 150/98

Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge bei gewillkürter Erbfolge

BayObLG, Beschluss vom 25.08.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 15/00

DRsp Nr. 2000/7488

Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge bei gewillkürter Erbfolge

»1. Zur ergänzenden Auslegung eines Testaments, in dem der kinderlose Erblasser unter Übergehung seiner Geschwister seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin einsetzt, diese vor ihm verstirbt und einen Abkömmling hinterläßt.2. Zum Ausschluß der gesetzlichen Erbfolge bei gewillkürter Erbfolge.«

Normenkette:

BGB § 133, § 1938, § 2069, § 2096 ;

Gründe

I.

Der im Alter von 70 Jahren 1998 verstorbene Erblasser war ledig und hatte keine Kinder. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind seine Geschwister, die Beteiligten zu 3 bis 7 sind die Kinder zweier vorverstorbener Brüder.

Der Beteiligte zu 8 ist der 1940 geborene Sohn der K., der Lebensgefährtin des Erblassers, die ihren Ehemann, den Vater des Beteiligten zu 8, im Krieg verloren hatte. Sie betrieb mehrere Metzgereigeschäfte, in denen der Erblasser als Geselle angestellt war. Im Jahr 1948 zog der Erblasser mit der Mutter des Beteiligten zu 8 zusammen und unterhielt mit ihr bis zu deren Tod am 5.5.1992 einen gemeinsamen Haushalt. In diesem lebte der Beteiligte zu 8 bis ca. 1956/1957, danach absolvierte er auswärts eine Lehre und gründete später eine eigene Familie.

Der Erblasser verfaßte am 8.8.1977 ein eigenhändig ge- und unterschriebenes Testament, das wie folgt lautet: