OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.01.2009
17 UF 234/08
Normen:
IntFamRVG Art. 44;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 2015
NJW-RR 2009, 1513
NVwZ-RR 2009, 1513
OLGReport-Stuttgart 2009, 401
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 1111/08

Ausschluss der Rückführung von Kindern wegen schweren politischen Unruhen im Herkunftsstaat

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 17 UF 234/08

DRsp Nr. 2009/16516

Ausschluss der Rückführung von Kindern wegen schweren politischen Unruhen im Herkunftsstaat

Keine zwangsweise Rückführung von Kindern trotz rechtskräftiger Entscheidung nach dem HKÜ bei schweren politischen Unruhen im Vertragsstaat.

Tenor:

I. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückführung der Kinder

A.B.

S. B. und

J. B.,

nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Vollstreckung der Rückführungsanordnung des Amtsgerichts- Familiengerichts- Stuttgart (20 F 1111/08) vom 9. Oktober 2008 nach Maßgabe des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31.Oktober 2008 (17 UF 234/08) findet nicht statt.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.

Das Vollstreckungsverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.

IV. Geschäftswert Wiederaufnahmeverfahren: 3.000,-- €

Normenkette:

IntFamRVG Art. 44;

Gründe:

I.