BayObLG - Beschluß vom 12.08.1994
1Z BR 109/94
Normen:
BGB § 1711 Abs. 1, 2 ; FGG § 63a; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 422

Ausschluß der weiteren Beschwerde in Verfahren, die den persönlichen Umgang des nichtehelichen Vaters mit dem Kind zum Gegenstand haben

BayObLG, Beschluß vom 12.08.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 109/94

DRsp Nr. 1995/1255

Ausschluß der weiteren Beschwerde in Verfahren, die den persönlichen Umgang des nichtehelichen Vaters mit dem Kind zum Gegenstand haben

»1. Der Ausschluß der weiteren Beschwerde in Verfahren, die den persönlichen Umgang des nichtehelichen Vaters mit dem Kind zum Gegenstand haben, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. 2. Dieser Ausschluß erfaßt auch Verfahren, die eine vorläufige Anordnung zum Gegenstand haben.«

Normenkette:

BGB § 1711 Abs. 1, 2 ; FGG § 63a; GG Art. 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 2 ist die Mutter, der Beteiligte zu 1 der nichteheliche Vater des geborenen Kindes. Die Eltern haben nach der Geburt des Kindes für einige Monate zusammengelebt, sich dann jedoch getrennt.

Der Vater hat beantragt, ihm in bestimmtem Umfang den Umgang mit dem Kind zu gestatten und bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine vorläufige Regelung zu treffen. Mit Beschluß vom 10.11.1992 hat das Vormundschaftsgericht die Anträge abgelehnt. Die Beschwerde des Vaters gegen diesen Beschluß hat das Landgericht am 8.6.1994 als zur Zeit unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Vaters, der die Mutter entgegengetreten ist.

II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.