I. Die Beteiligte zu 2 ist die Mutter, der Beteiligte zu 1 der nichteheliche Vater des geborenen Kindes. Die Eltern haben nach der Geburt des Kindes für einige Monate zusammengelebt, sich dann jedoch getrennt.
Der Vater hat beantragt, ihm in bestimmtem Umfang den Umgang mit dem Kind zu gestatten und bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine vorläufige Regelung zu treffen. Mit Beschluß vom 10.11.1992 hat das Vormundschaftsgericht die Anträge abgelehnt. Die Beschwerde des Vaters gegen diesen Beschluß hat das Landgericht am 8.6.1994 als zur Zeit unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Vaters, der die Mutter entgegengetreten ist.
II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
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