Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin nach Scheidung ihrer zweiten Ehe wieder ein Anspruch auf Witwenrente zusteht.
Der frühere Ehemann der Klägerin, R G, war bis zu seinem Tod am 10. Januar 1971 bei der Beklagten beschäftigt. Ab dem 1. April 1971 zahlte die Beklagte nach den Richtlinien für die Gewährung von Versorgungsbeihilfen vom 22. August 1969 an die Klägerin eine Witwenrente. Bei diesen Richtlinien handelt es sich um eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die u. a. folgende Regelungen enthält:
"III. Hinterbliebenenbeihilfen
§ 6
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|