BAG - Urteil vom 16.04.1997
3 AZR 28/96
Normen:
AVG § 68 Abs. 2 ; BGB § 133 ; BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; RVO § 1291 Abs. 2 ; SGB VI § 46 Abs. 3 ; ZPO §§ 286, 550, 561 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung
BB 1997, 1644
DB 1997, 883, 1575
FamRZ 1997, 1273
NZA 1997, 1230
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 27.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1450/93
LAG München, vom 29.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 998/93

Ausschluß der Witwenrente trotz Scheidung der Zweitehe

BAG, Urteil vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 28/96

DRsp Nr. 1997/5047

Ausschluß der Witwenrente trotz Scheidung der Zweitehe

»1. Bestimmt eine Versorgungsordnung, daß der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente mit Wiederverheiratung endet, ist aber im Gegensatz zu § 46 Abs. 3 SGB VI (früher: § 1291 Abs. 2 RVO und § 68 Abs. 2 AVG) kein Wiederaufleben des Anspruchs nach Auflösung der zweiten Ehe vorgesehen, liegt keine Regelungslücke vor. 2. Die Wertmaßstäbe des Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG gebieten keine Wiederauflebensvorschrift. Betriebliche Altersversorgungen müssen nicht die in § 46 Abs. 3 SGB VI enthaltene familienpolitische Maßnahme ergänzen.«

Normenkette:

AVG § 68 Abs. 2 ; BGB § 133 ; BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; RVO § 1291 Abs. 2 ; SGB VI § 46 Abs. 3 ; ZPO §§ 286, 550, 561 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin nach Scheidung ihrer zweiten Ehe wieder ein Anspruch auf Witwenrente zusteht.

Der frühere Ehemann der Klägerin, R G, war bis zu seinem Tod am 10. Januar 1971 bei der Beklagten beschäftigt. Ab dem 1. April 1971 zahlte die Beklagte nach den Richtlinien für die Gewährung von Versorgungsbeihilfen vom 22. August 1969 an die Klägerin eine Witwenrente. Bei diesen Richtlinien handelt es sich um eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die u. a. folgende Regelungen enthält:

"III. Hinterbliebenenbeihilfen

§ 6