BGH - Urteil vom 21.09.2000
1 StR 257/00
Normen:
BGB §§ 1896, 1897 ; StPO § 247 S. 1, § 338 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BGHSt 46, 142
JR 2001, 340
JZ 2001, 414
NJW 2000, 3795
NStZ 2001, 46
StV 2002, 9
Vorinstanzen:
LG Mosbach,

Ausschluss des Angeklagten während Zeugenvernehmung

BGH, Urteil vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 1 StR 257/00

DRsp Nr. 2000/9423

Ausschluss des Angeklagten während Zeugenvernehmung

»Eine Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 StPO kann nicht darauf gestützt werden, daß ein gemäß § 1897 BGB bestellter Betreuer der Vernehmung des Betreuten in Anwesenheit des Angeklagten widersprochen hat.«

Normenkette:

BGB §§ 1896, 1897 ; StPO § 247 S. 1, § 338 Nr. 5 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Hilfsbedürftigen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der die Vorwürfe bestreitende Angeklagte im November 1997 und im April 1998 an insgesamt drei geistig behinderten Heimbewohnerinnen - an L., K. und der Nebenklägerin G. -, die ihm zur Betreuung anvertraut waren, sexuelle Handlungen vorgenommen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat während der Vernehmung der Nebenklägerin G. gegen seine Pflicht verstoßen, in Anwesenheit des Angeklagten zu verhandeln (§ 230 Abs. 1 StPO). Dieser Rechtsfehler stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar.