BGH - Beschluss vom 27.11.2024
XII ZB 28/23
Normen:
BGB § 1361 b Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NZM 2025, 127
MDR 2025, 318
FamRZ 2025, 426
FuR 2025, 213
NJW 2025, 1130
Vorinstanzen:
AG München, vom 11.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 556 F 2818/22
OLG München, vom 19.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 UF 995/22

Ausschluss des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB bei familienrechtlicher Kompensation des Wohnvorteils des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten i.R. einer Regelung des Trennungsunterhalts; Prüfung von Ansprüchen des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten auf Trennungsunterhalt gegen den weichenden Ehegatten im Ehewohnungsverfahren bei Fehlen einer solchen Unterhaltsregelung

BGH, Beschluss vom 27.11.2024 - Aktenzeichen XII ZB 28/23

DRsp Nr. 2025/982

Ausschluss des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB bei familienrechtlicher Kompensation des Wohnvorteils des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten i.R. einer Regelung des Trennungsunterhalts; Prüfung von Ansprüchen des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten auf Trennungsunterhalt gegen den weichenden Ehegatten im Ehewohnungsverfahren bei Fehlen einer solchen Unterhaltsregelung

a) Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB scheidet grundsätzlich aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten im Rahmen einer Regelung des Trennungsunterhalts - sei es durch außergerichtliche Verständigung, durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung - familienrechtlich kompensiert, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460).