AG München, vom 11.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 556 F 2818/22
OLG München, vom 19.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 UF 995/22
Ausschluss des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB bei familienrechtlicher Kompensation des Wohnvorteils des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten i.R. einer Regelung des Trennungsunterhalts; Prüfung von Ansprüchen des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten auf Trennungsunterhalt gegen den weichenden Ehegatten im Ehewohnungsverfahren bei Fehlen einer solchen Unterhaltsregelung
BGH, Beschluss vom 27.11.2024 - Aktenzeichen XII ZB 28/23
DRsp Nr. 2025/982
Ausschluss des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB bei familienrechtlicher Kompensation des Wohnvorteils des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten i.R. einer Regelung des Trennungsunterhalts; Prüfung von Ansprüchen des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten auf Trennungsunterhalt gegen den weichenden Ehegatten im Ehewohnungsverfahren bei Fehlen einer solchen Unterhaltsregelung
a) Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB scheidet grundsätzlich aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten im Rahmen einer Regelung des Trennungsunterhalts - sei es durch außergerichtliche Verständigung, durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung - familienrechtlich kompensiert, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460).
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