OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.07.2016
2 UF 104/16
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ
Vorinstanzen:
AG Melsungen, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 633/15

Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten wegen Geringfügigkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.07.2016 - Aktenzeichen 2 UF 104/16

DRsp Nr. 2016/14228

Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten wegen Geringfügigkeit

1. Bestehen bei einem Versorgungsträger mehrere eigenständige Anrechte, ist im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG in der Regel eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes angezeigt, die jedenfalls bei Vortrag weiterer Begleitumstände den Ausgleich trotz nomineller Geringfügigkeit rechtfertigt.2. Haben jedoch beide Eheleute bei dem gleichen Versorgungsträger mehrere Anrechte, kommt § 18 Abs. 1 VersAusglG zur Anwendung und ist daher die Differenz der Ausgleichswerte maßgeblich. Dem Umstand, dass die Anrechte bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung nicht geringfügig sind, kommt dann untergeordnete Bedeutung zu. Selbst dann, wenn die Summe der Ausgleichsdifferenzwerte die Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet, können in solchen Fällen die Kosten einer internen Teilung gegen einen Ausgleich sprechen.

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Melsungen vom 11.03.2016 unter Aufrechterhaltung im Übrigen im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziffer 2. zu c), e), und f) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. c)

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ... AG (Zusatzversorgung II) (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.

e) f)