Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Melsungen vom 11.03.2016 unter Aufrechterhaltung im Übrigen im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziffer 2. zu c), e), und f) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
2. c)Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ... AG (Zusatzversorgung II) (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
e) f)
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