FG München - Urteil vom 14.03.2008
10 K 4849/06
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 8 ; AO § 9 ; AO § 19 Abs. 1 S. 2 ;

Ausschluss des Kindergeldanspruchs wegen fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

FG München, Urteil vom 14.03.2008 - Aktenzeichen 10 K 4849/06

DRsp Nr. 2008/13128

Ausschluss des Kindergeldanspruchs wegen fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

1. Das zur Erfüllung des Wohnsitztatbestandes (§ 8 AO) erforderliche Innehaben der Wohnung muss unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dazu sind aus äußeren objektiven Tatsachen im Wege einer Prognoseentscheidung Schlüsse auf das zukünftige tatsächliche Verhalten des Steuerpflichtigen zu ziehen. 2. Die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland ist vollzogen, sobald Umstände eingetreten sind, die erkennen lassen, dass der Steuerpflichtige nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wird. Bei einer Auslandsreise kann dies der Zeitpunkt der Ausreise oder ein späterer Zeitpunkt sein, wenn sich der Steuerpflichtige zunächst nur vorübergehend im Ausland aufgehalten hat. Bei einem ursprünglich vorübergehenden Auslandsaufenthalt ist dann entscheidend, in welchem Zeitpunkt Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigten, dass der Steuerpflichtige nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wird.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 8 ; AO § 9 ; AO § 19 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Kindergeldanspruch durch einen fehlenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin im Inland ausgeschlossen wird.

I.