BVerfG - Beschluß vom 08.06.2004
2 BvL 5/00
Normen:
EStG § 65 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 33
BVerfGE 110, 412
DVBl 2004, 1379
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 194/96

Ausschluss des Kindergeldes beim Bezug vergleichbarer Leistungen im Ausland

BVerfG, Beschluß vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 2 BvL 5/00

DRsp Nr. 2005/5600

Ausschluss des Kindergeldes beim Bezug vergleichbarer Leistungen im Ausland

»§ 65 Abs. 2 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit eine Teilkindergeldregelung dann nicht vorgesehen ist, wenn ein Anspruch auf vergleichbare, aber geringere Leistungen an einem Beschäftigungsort im Ausland besteht.«

Normenkette:

EStG § 65 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Vorlage betrifft die Frage, ob im Rahmen des Ausschlusses vom Kindergeld wegen Bezugs einer ausländischen, dem Kindergeld vergleichbaren Leistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) das Fehlen einer Teilkindergeldregelung in § 65 Abs. 2 EStG für die Fälle, in denen die ausländische Leistung niedriger ist, mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

Im Ausgangsverfahren hat ein deutscher Grenzgänger in die Schweiz in den Streitjahren 1996 und 1997 eine Kinderzulage erhalten und deshalb gemäß § 65 Abs. 1 EStG kein Kindergeld und gemäß § 65 Abs. 2 EStG kein Teilkindergeld - auch Differenzkindergeld genannt - bekommen. Weder er noch seine Ehefrau waren in den Streitjahren in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt.

1. a) Die durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S. 1250 [1276]) eingeführte, für die Jahre 1996 und 1997 geltende und bis heute im Wesentlichen unveränderte Regelung des § 65 EStG lautet auszugsweise:

§ 65 Andere Leistungen für Kinder