BGH vom 05.12.1984
IVb ZR 55/83
Normen:
BGB § 1579 Abs.1 Nr.4;
Fundstellen:
DRsp I(166)140d
FamRZ 1985, 267

Ausschluß des nachehelichen Unterhalts wegen Fehlverhaltens der Ehefrau; Herabsetzung des Versorgungsausgleichs; Selbständige Anschließung an Beschwerde des Trägers der Versorgungslast

BGH, vom 05.12.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 55/83

DRsp Nr. 1992/4625

Ausschluß des nachehelichen Unterhalts wegen Fehlverhaltens der Ehefrau; Herabsetzung des Versorgungsausgleichs; Selbständige Anschließung an Beschwerde des Trägers der Versorgungslast

»In dem Verfahren über das Rechtsmittel des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (oder der Versorgungslast) können die Ehegatten geltend machen, daß der Versorgungsausgleich nach § 1587c BGB auszuschließen oder zu kürzen sei.« Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann im Hinblick auf ein gravierendes Fehlverhalten der Ehefrau (hier: Unterschieben eines Kindes) ausgeschlossen sein.

Normenkette:

BGB § 1579 Abs.1 Nr.4;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 31. März 1966 geheiratet. Am 28. Oktober 1976 ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) die Ehescheidungsklage des Ehemannes (Antragstellers) zugestellt worden. Ein von der Antragsgegnerin im Jahre 1972 geborenes Kind stammt, wie während des Berufungsverfahrens durch rechtskräftiges Urteil vom 26. Februar 1981 festgestellt worden ist, nicht von dem Ehemann ab.

In der Ehezeit (1. März 1966 bis 30. September 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Versorgungsanwartschaften erworben, und zwar beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (weiterer Beteiligter zu 2) in Höhe von monatlich 1.090,83 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit.