Die Parteien haben am 31. März 1966 geheiratet. Am 28. Oktober 1976 ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) die Ehescheidungsklage des Ehemannes (Antragstellers) zugestellt worden. Ein von der Antragsgegnerin im Jahre 1972 geborenes Kind stammt, wie während des Berufungsverfahrens durch rechtskräftiges Urteil vom 26. Februar 1981 festgestellt worden ist, nicht von dem Ehemann ab.
In der Ehezeit (1. März 1966 bis 30. September 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Versorgungsanwartschaften erworben, und zwar beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (weiterer Beteiligter zu 2) in Höhe von monatlich 1.090,83 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit.
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