OLG Koblenz - Beschluss vom 06.04.2016
13 UF 16/16
Normen:
BGB § 1579 Nr. 1; BGB § 1579 Nr. 2;
Fundstellen:
FuR 2017, 102
FuR 2017, 4
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 181 F 327/14

Ausschluss des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen kurzer EhedauerVoraussetzungen der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Verfestigung einer neuen Lebensgemeinschaft

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.04.2016 - Aktenzeichen 13 UF 16/16

DRsp Nr. 2016/17181

Ausschluss des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen kurzer Ehedauer Voraussetzungen der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Verfestigung einer neuen Lebensgemeinschaft

1. Von einer kurzen Ehedauer i.S. von § 1579 Nr. 1 BGB ist auszugehen, wenn die antragstellende Ehefrau den Scheidungsantrag 13 Monate nach der Eheschließung eingereicht hat und dieser nach 17 Monaten Ehedauer zugestellt wird. Die Belange eines gemeinsamen Kindes erfordern insoweit nur eine umfassende Abwägung, ob trotz einer kurzen Ehe das Vorliegen eines Härtegrundes zu verneinen ist. 2. Von einer Verfestigung einer neu eingegangenen Partnerschaft kann auch schon vor Ablauf der erforderlichen Zeit von zwei bis drei Jahren ausgegangen werden, wenn die Partner eine gemeinsame Lebensplanung umsetzen und die Ehefrau bereits nach nicht ganz 1 1/2 Jahren nach der Trennung von dem Ehemann ein von dem neuen Partner stammendes Kindes zur Welt bringt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 02.12.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt in Höhe von 145 €/mtl. für die Zeit vom 01.01.2014 bis 27.05.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

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