OLG Nürnberg - Beschluß vom 19.08.1997
7 WF 2685/97
Normen:
BGB § 1634 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 332
FamRZ 1998, 976
Kind-Prax 1998, 159
NJWE-FER 1998, 103
OLGReport-Nürnberg 1998, 220
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 2262/96

Ausschluß des neuen Lebenspartners eines Ehegatten vom Umgang mit dem Kind

OLG Nürnberg, Beschluß vom 19.08.1997 - Aktenzeichen 7 WF 2685/97

DRsp Nr. 1998/3532

Ausschluß des neuen Lebenspartners eines Ehegatten vom Umgang mit dem Kind

»Solange die Eltern eines jüngeren Kindes noch verheiratet sind und noch nicht ein Jahr lang getrennt leben, kann es zum Wohle des Kindes (hier: Vermeidung erheblicher seelischer Belastungen) erforderlich sein, eine neue Partnerin des Vaters von einem (längeren Ferien-) Umgang mit dem Kind auszuschließen.«

Normenkette:

BGB § 1634 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Sachverhalt ist in dem angefochtenen Beschluß ausführlich und zutreffend dargestellt, so daß hierauf Bezug genommen werden kann.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 921 a Abs. 4 1 S. 1 ZPO, § 19 Abs. 1 FGG und begründet (§ 1634 Abs. 2 BGB).

Es ist schon fraglich, ob die vorläufige Anordnung des Amtsgerichts vom 6. August 1997 nicht (schon deshalb) unzulässig war, weil sie nicht innerhalb eines Hauptsacheverfahrens "Umgangsrecht", sondern nur innerhalb eines selbständigen Sorgerechtsverfahrens ergangen ist (so OLG Zweibrücken, FamRZ 1996, 234; 1989, 1108). Selbst wenn hier aber eine (ausnahmsweise zulässige vorläufige Anordnung (als "dienende Regelung") anzunehmen ist (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 978), ist sie aus den nachfolgenden Gründen aufzuheben.