I. Die Antragstellerin, der das alleinige Sorgerecht zusteht (Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Juli 2003 - 5 F 34/03 -; bestätigt durch Senatsbeschluss vom 20. April 2004 - 11 UF 558/03 -), verfolgt den Ausschluss des Umgangsrechts des Antragsgegners mit der am 17. November 1999 geborenen L... B..., dem gemeinsamen Kind der Parteien aus ihrer am 23. Oktober 1999 geschlossenen und am 9. Juli 2001 rechtskräftig geschiedenen Ehe. Die Antragstellerin lebt mit ihrem neuen Lebenspartner, Herrn S... S..., zusammen; aus dieser Verbindung entstammt das Kind Y... (*... Mai 2001).
Die Parteien haben am 27. März 2002 noch vor dem Amtsgericht St. Ingbert - 4 F 452/00 So - eine Vereinbarung getroffen (Bl. 26-29 GA), in der es - u.a. - wie folgt heißt:
3. Die Parteien vereinbaren folgende Umgangskontakte des Kindesvaters mit dem Kind L...:
a) 14-tägig von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr.
(...)
Ferner sind sich die Parteien darüber einig, dass das Kind L... von samstags auf sonntags beim Kindesvater übernachten kann.
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