OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.09.2014
4 UF 355/13
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 1031/11

Ausschluss des persönlichen Umgangs des Vaters mit dem Kind

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen 4 UF 355/13

DRsp Nr. 2015/15704

Ausschluss des persönlichen Umgangs des Vaters mit dem Kind

Wird das Wohl eines inzwischen 11 Jahre alten Kindes dadurch gefährdet, dass es gegen seinen Willen zu Umgangskontakten mit seinem Vater gezwungen werden soll, so ist das Umgangsrecht für eine gerichtlich zu bestimmende Zeit auszusetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Haltung des Kindes durch eine negative Beeinflussung durch die Mutter verursacht wurde.

Der angefochtene Beschluss und die Umgangsregelung gemäß Beschluss des Senats vom ... 2010, Az ..., werden unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert.

Der persönliche Umgang des Vaters mit dem betroffenen Kind bleibt bis zum ... 2015 ausgeschlossen. Im genannten Zeitraum ist dem Vater eine Kontaktaufnahme zum Kind lediglich einmal je Kalendermonat per Brief gestattet. Der Mutter wird aufgegeben, dem Kind Briefe des Vaters unverzüglich auszuhändigen. Beide Eltern haben sich gegenüber dem Kind jeglicher abwertender oder beleidigender Äußerungen über den jeweils anderen Elternteil zu enthalten. Davon umfasst ist beispielsweise auch die Bezeichnung des Vaters als "der ... (Nachname)", "Herr ... (Nachname)", "mein Ex" oder "dein Erzeuger".