OLG Rostock - Beschluss vom 07.05.2009
10 UF 33/09
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1696;
Vorinstanzen:
SG Hagenow - 3 F 307/08,

Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seinem 14 Jahre alten Kind wegen erheblichen Wutpotentials

OLG Rostock, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 10 UF 33/09

DRsp Nr. 2010/16797

Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seinem 14 Jahre alten Kind wegen erheblichen Wutpotentials

Typische Standardkonflikte zwischen den Eltern können den Ausschluss des Umgangsrechts nicht rechtfertigen. Dagegen liegt ein den Ausschluss begründender atypischer Konflikt zwischen den Kindeseltern vor, wenn der Kindesvater über ein erhebliches Wutpotential gegenüber der Kindesmutter verfügt und er nur schwer in der Lage ist, sich zu steuern, sich insbesondere über ein Kontaktverbot hinwegsetzt.

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegnerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000 Euro.

Normenkette:

BGB § 1684; BGB § 1696;

Gründe:

I. Der Antragsteller hat in dem vorliegenden Verfahren die Ausweitung eines vom Amtsgericht angeordneten Umgangs mit seiner heute 4-jährigen Tochter ... begehrt; das Amtsgericht hat dagegen den Umgang für drei Monate ausgeschlossen; dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner befristeten Beschwerde.