OLG Dresden - Beschluss vom 20.06.2008
24 UF 54/08
Normen:
BGB § 1685;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 310
Vorinstanzen:
AG Borna, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 543/07

Ausschluss des Umgangsrechts der Großeltern

OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2008 - Aktenzeichen 24 UF 54/08

DRsp Nr. 2009/26059

Ausschluss des Umgangsrechts der Großeltern

1. Der Umgang von Großeltern mit dem Enkel schadet dem Kind, wenn die Großeltern die Eltern der Enkel für erziehungsunfähig halten, diese Überzeugung auch nach außen vertreten, sich aber gleichzeitig weigern, diesen Konflikt auch nur zu thematisieren. 2. In diesem Fall haben die Großeltern keinen Anspruch auf Umgang, § 1685 BGB.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Borna - Familiengericht - vom 11.12.2007, Az.: 1 F 543/07, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist 3.000,00 EUR.

Normenkette:

BGB § 1685;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Mutter, der Antragsteller der Stiefvater der Antragsgegnerin (im Folgenden beide als Großeltern bezeichnet). Sie erstreben ein Umgangsrecht mit der Tochter S.... der Antragsgegnerin.

S.... ist jetzt 7 Jahre alt und lebt bei der Antragsgegnerin - die das alleinige Sorgerecht innehat - und ihrem Lebensgefährten. Zu ihrem leiblichen Vater hat S.... regelmäßigen Umgangskontakt.

In ihren ersten Lebensjahren wurde S.... wesentlich von ihren Großeltern betreut, während die Mutter berufstätig war. S....... fühlte sich bei ihren Großeltern wohl.