OLG Saarbrücken - Beschluss vom 17.09.2003
9 UF 91/03
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 1684 Abs. 1 ; BGB § 1684 Abs. 4 ; BGB § 1696 ;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 78/03

Ausschluss des Umgangsrechts des Kindesvaters gemäß § 1684 Abs. 4 BGB

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 9 UF 91/03

DRsp Nr. 2003/14811

Ausschluss des Umgangsrechts des Kindesvaters gemäß § 1684 Abs. 4 BGB

1. Ein von der Kindesmutter erstrebter Ausschluss des Umgangsrechts setzt voraus, dass dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wobei die Eingriffsschranken hoch sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. Längerfristige Anordnungen oder dauerhafte Regelungen sind nur zulässig, wenn das Kindeswohl ernsthaft beeinträchtigt ist und andere, weniger weit reichende Eingriffe nicht ausreichend sind. 2. Verhaltensauffälligkeiten des Kindes nach Besuchskontakten beim Vater dergestalt, dass es sehr aufgedreht und motorisch gewesen sei und ein unstrukturiertes Verhalten gezeigt habe, lassen allein noch nicht auf eine - zum Ausschluss des Umgangsrechts erforderliche - Gefährdung des Kindeswohls bei weiterer Durchführung der Besuchskontakte schließen, zumal wenn die Annahme besteht, dass diese Verhaltensauffälligkeiten letztlich aus den zwischen den Kindeseltern nach wie vor bestehenden Spannungen, mit denen das Kind bei Besuchskontakten verstärkt konfrontiert wird, resultieren.

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 1684 Abs. 1 ; BGB § 1684 Abs. 4 ; BGB § 1696 ;

Entscheidungsgründe:

I.