OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.05.2009
II-6 UF 188/07
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 S. 1; BGB § 1684 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1685
Vorinstanzen:
AG - Familiengerichts - Wuppertal, vom 17.10.2007,

Ausschluss des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters wegen dissozialer Persönlichkeitstörung mit pädophilen Neigungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen II-6 UF 188/07

DRsp Nr. 2009/22575

Ausschluss des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters wegen dissozialer Persönlichkeitstörung mit pädophilen Neigungen

Bestehen bei dem Kindesvater pädophile Neigungen und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, so führt selbst ein begleiteter Umgang zu einer konkreten Gefährdung des Kindes, die nicht anders als durch den Ausschluss des Umgangsrechts abwendbar ist.

Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. in H. bewilligt. Die Bewilligung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalts.

Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. in W. bewilligt.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wuppertal vom 17.10.2007 teilweise abgeändert:

Der Umgang des Antragstellers mit dem Kind J., geboren am 09.01.2006, wird bis Ende Juni 2012 ausgeschlossen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antrasteller auferlegt.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4 S. 1; BGB § 1684 Abs. 4 S. 2;

Gründe: