KG - Beschluss vom 20.06.2014
3 UF 159/12
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 141 F 17887/10

Ausschluss des Umgangsrechts wegen ablehnender Haltung des Kindes

KG, Beschluss vom 20.06.2014 - Aktenzeichen 3 UF 159/12

DRsp Nr. 2015/5058

Ausschluss des Umgangsrechts wegen ablehnender Haltung des Kindes

Der Ausschluss des Umgangs eines Elternteils mit seinem Kind kann nach § 1684 Abs. 4 BGB gerechtfertigt sein, wenn das Kind den Umgang mit dem Elternteil vehement ablehnt und anzunehmen ist, dass eine Missachtung dieses Willens das Wohl des Kindes gefährdet. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Kind das 12. Lebensjahr überschritten hat und angenommen werden kann, dass der geäußerte Wille seinen tatsächlichen Bindungen entspricht. Der Bedeutung des Elternrechts und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann regelmäßig dadurch Rechnung getragen werden, dass die Zeit des Umgangsausschlusses zeitlich begrenzt wird. Letzteres scheidet aus, wenn schon die zeitliche Begrenzung und die in Aussicht gestellte Überprüfung des Ausschlusses eine das Kindeswohl gefährdende Belastung für das Kind darstellt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Kinder den Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit begehrt und einen Reifegrad erreicht hat, dass sein Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einer Missachtung dieses Willens entgegen steht.

1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 03.09.2012 wird zurückgewiesen.