Ausschluß des Unterhalts wegen kurzer Ehezeit bei einer in vorgerücktem Lebensalter geschlossenen Ehe
BGH, Urteil vom 31.03.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 665/80
DRsp Nr. 1994/4889
Ausschluß des Unterhalts wegen kurzer Ehezeit bei einer in vorgerücktem Lebensalter geschlossenen Ehe
A. Auch für eine Ehe, die erst in vorgerücktem Lebensalter geschlossen wird, gilt nichts anderes (regelmäßig: kurze Ehedauer: bis etwa zwei Jahre, nicht mehr kurze: ab etwa drei Jahren). Zwar können die Beteiligten im Zeitpunkt einer solchen Eheschließung von vornherein nicht mit einer dem Normalfall entsprechenden Ehedauer rechnen, andererseits werden in einer Altersehe im allgemeinen keine weitgestreckten gemeinsamen Lebensziele mehr geplant und verwirklicht, so daß die Ehe selbst bei längerer Dauer nicht mehr im gleichen Maße wie bei jüngeren Ehegatten die Lebensumstände verändert. Bei Ehen mit einer Dauer zwischen zwei und drei Jahren muß es danach im verstärkten Maße der tatrichterlichen Würdigung überlassen bleiben, ohne Bindung an regelmäßige Gegebenheiten die für die Anwendung des § 1579 Nr. 1 BGB erforderlichen Voraussetzungen festzustellen.
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