OLG Koblenz - Beschluss vom 07.03.2005
11 WF 1064/04
Normen:
BGB § 1571 Nr. 3 § 1572 Nr. 4 § 1673 Abs. 2, 4 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2005, 907
OLGReport-Koblenz 2005, 907
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, vom 03.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 128/04

Ausschluss des Unterhaltsanspruchs nach langjähriger Erwerbstätigkeit

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 11 WF 1064/04

DRsp Nr. 2006/7347

Ausschluss des Unterhaltsanspruchs nach langjähriger Erwerbstätigkeit

1. Ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen krankheits- oder altersbedingter Erwerbsunfähigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach der Scheidung einer eheangemessenen Erwerbstätigkeit über einen längeren Zeitraum nachgegangen und insoweit eine nachhaltige Sicherung seines Unterhaltsbedarfs eingetreten ist.2. Bei Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehegatten in beschränktem Umfang besteht lediglich eine Obliegenheit zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit im Sinne einer geringfügigen Beschäftigung. In diesem Fall bemißt sich der Unterhaltsanspruch nur auf einen Teil des vollen Unterhaltsbedarfs, der sich nach dem nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse unbedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Unterhalt nachhaltig gesichert war.

Normenkette:

BGB § 1571 Nr. 3 § 1572 Nr. 4 § 1673 Abs. 2, 4 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Ehe der Parteien wurde am 19. September 1985 rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin (*... August 1940) begehrt vom Antragsgegner mit der - noch nicht zugestellten - Abänderungsklage die Zahlung eines erhöhten nachehelichen Unterhalts.