OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.03.2023
13 UF 16/23
Normen:
VersAusglG § 7; VersAusglG § 27 S. 1-2; BGB § 242; BGB § 125 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 23/22

Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund grober UnbilligkeitVersorgungsausgleich bei geschiedenen und bereits Altersrente beziehenden EhegattenVersorgungsausgleich bei langjähriger Selbstständigkeit eines EhegattenFormerfordernisse für eine privatschriftliche Vereinbarung bezüglich des VersorgungsausgleichsGrobe Unbilligkeit bei Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 13 UF 16/23

DRsp Nr. 2023/4743

Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund grober Unbilligkeit Versorgungsausgleich bei geschiedenen und bereits Altersrente beziehenden Ehegatten Versorgungsausgleich bei langjähriger Selbstständigkeit eines Ehegatten Formerfordernisse für eine privatschriftliche Vereinbarung bezüglich des Versorgungsausgleichs Grobe Unbilligkeit bei Durchführung des Versorgungsausgleichs

Soweit die Auflösung von Vermögenswerten im Einzelfall sinnvoll ist, da der in Scheidung lebende Ehegatte unter anderem dadurch auch vermeidet, den anderen Ehegatten auf Unterhaltsleistungen in Anspruch zu nehmen, liegt keine illoyale Manipulation bezüglich der Vermögenswerte vor. Es liegt dann auch kein Härtefall vor, gemäß dem ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht durchzuführen wäre. Eine privatschriftliche Vereinbarung bezüglich des Versorgungsausgleichs ist vor der Scheidung nur bei notarieller Beurkundung wirksam. Anderes kann nur ausnahmsweise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gelten, wenn das Ergebnis anderenfalls völlig untragbar wäre.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 13.12.2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.289 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 7; VersAusglG § 27 S. 1-2; BGB § 242; BGB § 125 S. 1;