KG - Beschluss vom 19.09.2018
13 UF 108/18
Normen:
VersAusglG § 27; BGB a.F. § 1587c Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 120 F 14024/17

Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen bei langer Trennungszeit und Verletzung der Unterhaltspflicht i.S. von § 1587c Nr. 3 BGB a.F.

KG, Beschluss vom 19.09.2018 - Aktenzeichen 13 UF 108/18

DRsp Nr. 2019/8584

Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen bei langer Trennungszeit und Verletzung der Unterhaltspflicht i.S. von § 1587c Nr. 3 BGB a.F.

1. Eine lange Trennungszeit führt nicht automatisch zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Vielmehr kommt ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nur in Betracht, wenn die Ehegatten während der Trennungszeit die eheliche Lebens- und Solidargemeinschaft beiderseits als aufgehoben angesehen und sich auch wirtschaftlich voneinander verselbständigt haben. 2. Eine Unterhaltspflichtverletzung i.S. von § 1587c Nr. 3 BGB a.F. ist nur dann beachtlich, wenn sie ein nachhaltiges Fehlverhalten des betreffenden Ehegatten darstellt: sie muss von längerer Dauer und geeignet sein, die Familie in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen. Dies ist bei einem Verzicht auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit für sich genommen noch nicht der Fall, wenn sich dadurch nicht eine konkrete Notlage für die Familie ergibt.

Die Beschwerde der Ehefrau gegen den am 20. Juni 2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 120 F 14024/17 - in der Folgesache Versorgungsausgleich (Ziff. 2 bis 6 des Tenors) wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.228 € zurückgewiesen.

Normenkette:

VersAusglG § 27; BGB a.F. § 1587c Nr. 3;

Gründe:

I.