OLG Köln - Beschluss vom 20.04.2016
4 UF 12/16
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2016, 2015
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 78/14

Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen wegen Ausübung des Kapitalwahlrechts einer Kapitallebensversicherung durch einen der Ehegatten

OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 4 UF 12/16

DRsp Nr. 2016/10102

Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen wegen Ausübung des Kapitalwahlrechts einer Kapitallebensversicherung durch einen der Ehegatten

Hat einer der Ehegatten ein Anrecht aus einer Kapitallebensversicherung dem Versorgungsausgleich entzogen, indem er vor Ende der Ehezeit von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat, so ist der Versorgungsausgleich jedenfalls dann gem. § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, wenn eine Teilhabe des anderen Ehegatten an dem Kapitalbetrag im Wege des Güterrechts wegen seines hohen Anfangsvermögens ausscheidet.

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn am 15.12.2015 erlassenen Beschluss - 404 F 78/14 - auf die Beschwerde des Antragsgegners teilweise abzuändern und im Rechtsfolgenausspruch zu Nummer 2. insgesamt wie folgt neu zu fassen (Änderungen durch Fettdruck hervorgehoben):

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW (Vers.-Nr.: 1xx2x/01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 308,77 € monatlich nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 31.05.2014, übertragen.