OLG Köln - Beschluss vom 24.05.2016
4 UF 12/16
Normen:
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 78/14

Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen wegen Ausübung des Kapitalwahlrechts einer Kapitallebensversicherung durch einen der Ehegatten

OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2016 - Aktenzeichen 4 UF 12/16

DRsp Nr. 2016/10104

Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen wegen Ausübung des Kapitalwahlrechts einer Kapitallebensversicherung durch einen der Ehegatten

Hat einer der Ehegatten ein Anrecht aus einer Kapitallebensversicherung im Versorgungsausgleich entzogen, indem er vor Ende der Ehezeit von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat, so ist der Versorgungsausgleich jedenfalls dann gem. § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, wenn eine Teilhabe des anderen Ehegatten an dem Kapitalbetrag im Wege des Güterrechts wegen seines hohen Anfangsvermögens ausscheidet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der von dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn am 15.12.2015 erlassene Beschluss - 404 F 78/14 - teilweise abgeändert und im Rechtsfolgenausspruch zu Nummer 2. insgesamt wie folgt neugefasst (Änderungen durch Fettdruck hervorgehoben):

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW (Vers.-Nr.: 1xxx4/01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 308,77 € monatlich nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 31.05.2014, übertragen.