OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.12.1997
2 UF 286/94
Normen:
BGB §§ 1587c 1587b Abs. 4 ; SGB VI §§ 113 271 S. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 153
FamRZ 1998, 1029
NJWE-FER 1998, 146
OLGReport-Karlsruhe 1998, 334

Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei ausländischem Ehegatten, der im Ausland lebt

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.1997 - Aktenzeichen 2 UF 286/94

DRsp Nr. 1998/4300

Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei ausländischem Ehegatten, der im Ausland lebt

»1. Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs ist allein aufgrund der Tatsache, daß der ausgleichsberechtigte ausländische Ehegatte im Ausland lebt, nicht gerechtfertigt.2. Rechtsvorschriften stehen dem Erwerb von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland im Wege des Versorgungsausgleichs durch einen im Ausland lebenden Ausländer nicht entgegen (im Anschluß an BGH, FamRZ 1982, 473, 474; 1983, 263, 264 zur Rechtslage nach dem Rentenanpassungsgesetz 1982). An dieser Rechtslage hat sich durch die Regelung des Auslandsrentenrechts durch das RRG 1992 und das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 (BGBl I, 1461) nichts geändert. Zuschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich werden bei der im Ausland zu zahlenden Rente gemäß § 113 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI voll berücksichtigt.3. Die Leistungsbeschränkung gemäß § 113 Abs. 3 SGB VI bei Zahlung im Ausland und eine Unwirtschaftlichkeit wegen Nichterreichens der Wartezeit für die Regelaltersrente führen für sich allein nicht zum Ausschluß nach § 1587c Nr. 1 BGB. § 1587b Abs. 4 BGB Überläßt es in einem solchen Fall der Disposition der Parteien, den Ausgleich in anderer Weise zu regeln.«

Normenkette:

BGB §§ 1587c 1587b Abs. 4 ;