OLG Köln - Beschluß vom 15.12.1993
27 UF 62/93
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 111

Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei einseitiger Lastenverteilung in der Ehe - Versorgungsausgleich, Ausschluß, grobe Unbilligkeit, einseitige Lastenverteilung

OLG Köln, Beschluß vom 15.12.1993 - Aktenzeichen 27 UF 62/93

DRsp Nr. 1994/2038

Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei einseitiger Lastenverteilung in der Ehe - Versorgungsausgleich, Ausschluß, grobe Unbilligkeit, einseitige Lastenverteilung

Ausschluß des Versorgungsausgleich gem. § 1587 c Nr. 1 BGB, wenn die rechnerisch ausgleichspflichtige Ehefrau im wesentlichen den Haushalt geführt, die 3 gemeinschaftlichen Kinder betreut und während erheblicher Zeiträume den Unterhalt der Familie durch eigene Teilerwerbstätigkeit mitfinanziert hat, während der Ehemann entgegen der gemeinsamen Lebensplanung nach seiner vor der Eheschließung begonnenen Lehrerausbildung den Beruf eines Möbelkaufmanns ergriffen hat.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

Die nach §§ 621 e, 629 a Abs. 2 ZPO zulässige befristete Beschwerde ist sachlich gerechtfertigt.

Ein Versorgungsausgleich zwischen den Parteien ist auszuschließen. Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre. Unter den vorliegenden Umständen würde die Übertragung von Rentenanwartschaften der Antragstellerin auf den Antragsgegner eine grobe Unbilligkeit im Sinne dieser Regelung bedeuten.